Für das Anbringen von Solaranlagen auf Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, wird in Rheinland-Pfalz künftig im Regelfall eine Genehmigung erteilt werden. Dafür sorgt das Innenministerium mit einer neuen Richtlinie zur Genehmigung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmälern. Die Verwaltungsvorschrift wurde am gestrigen 14. März 2023 verkündet und tritt heute in Kraft.
„Die Genehmigung zur Anbringung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden wird fortan zum Regelfall. Nur noch in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn es durch die Solarpanelen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Substanz und Erscheinungsbild des Kulturdenkmals kommt, können die Unteren Denkmalschutzbehörden künftig gegen die Genehmigung entscheiden. Mit dieser Neuregelung geben wir dem Ausbau der Erneuerbaren einen weiteren kraftvollen Schub“, sagte Innenminister Michael Ebling.
Nach der neuen Richtlinie kommt dem Klima- und Ressourcenschutz bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Bedeutung zu. Als Beitrag zur erfolgreichen Durchführung der Energiewende ist eine Genehmigung für Solaranlagen dabei im Regelfall zu erteilen. Dabei sind je nach Einzelfall auch Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals hinzunehmen. Eine abweichende Entscheidung der Unteren Denkmalschutzbehörde kommt unter anderem bei hoher baukünstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung eines Kulturdenkmals, bei ortsbildprägenden Kulturdenkmälern mit herausragender Lage oder bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz in Betracht.
„Auf einem überwiegenden Teil der Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz werden nun Solaranlagen möglich sein“, so Ebling.
Die Denkmalliste von Rheinland-Pfalz umfasst etwa 40.000 Objekte. Dabei enthält die Denkmalliste nicht nur Gebäude, sondern auch Kleindenkmale (z.B. Wegekreuze oder Grabmale) sowie Denkmalzonen, die aus vielen Gebäuden bestehen können. Insgesamt sind rund drei Prozent des Gebäudebestands in Rheinland-Pfalz denkmalgeschützt.